Übersicht über laufende Musterklagen des SoVD
Verfassungsbeschwerden gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
Die vom Sozialverband Deutschland (SoVD) gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Sozialverband VdK Deutschland eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten sind vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden. Es handelt sich um mehrere Verfahren. Zwei davon richteten sich gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bis zu 10,8 Prozent betragen. Ein drittes Verfahren richtete sich gegen die Abschläge bei Hinterbliebenenrenten. Eine vierte Verfassungsbeschwerde von SoVD und VdK betraf die Abschläge auf Erwerbsminderungsrente in der Alterssicherung der Landwirte .
Abschläge bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
Die Verfassungsbeschwerden betreffend die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lj. inder gesetzlichen Rentenversicherung von SoVD und VdK (1 BvR 555/09) sowie von DGB/IG BAU (1 BvR 3588/08) wurden zurückgewiesen.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes seien der Absenkung von Renten zwar verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, diese sind vorliegend offenbar noch gewahrt:
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anwartschaftskürzung bei vorzeitigem Renteneintritt müsse nicht danach differenziert werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Betroffenen freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Die Berechnung des Zugangsfaktors nach Maßgabe von § 77 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 diene einem legitimen Zweck und sei verhältnismäßig. Hinsichtlich des Ziels, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern, sei die Regelung insbesondere deswegen sachlich gerechtfertigt, weil auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werde. Die Absenkung des Zugangsfaktors sei den Betroffenen auch zumutbar. So sei der Abschlag nicht nur in der Höhe begrenzt; der Betroffene profitiere zudem von zusätzlichen Entgeltpunkten. Überdies seien die hier zur Prüfung stehenden Abschläge erheblich geringer als jene, die im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten griffen. Mit Rücksicht auf die Übergangsregelung des § 264c SGB 6 idF vom 19.02.2002 sei auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Auch der allgemeine Gleichheitssatz oder das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG seien nicht verletzt; insbesondere knüpfe der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne an.
Eingelegte Rechtsmittel können daher zurückgenommen werden.
Die Verfassungsbeschwerde von SoVD und VdK betreffend die Erwerbsminderungsrente in der Alterssicherung der Landwirte 1 BvR 1262/10 wurde vom BVerfG - unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung - nicht zur Entscheidung angenommen.
Eingelegte Rechtsmittel können daher zurückgenommen werden.
Die Verfassungsbeschwerde zu den Abschlägen auf "vorzeitige" Hinterbliebenenrente (1 BvR 642/09) ist ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen worden. Im Wesentlichen wurde hier in der Begründung kurz angeführt, dass das Ziel des Gesetzgebers, die Finanzierung und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, verfassungsrechtlich die Kürzung der Hinterbliebenenrenten legitimiere. Die Regelung sei auch verhältnismäßig. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sei mit der Übergangsregelung des § 264c SGB VI i.V.m. Anlage 23 a.F. hinreichend Rechnung getragen. Das BVerfG sah daher die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Anhängige Rechtsmittel können daher zurückgenommen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen den zusätzlichen Krankenkassenbeitrag von 0,9 Prozent und die Rentenanpassung 2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag von 0,9 Prozent in Verbindung mit der Rentenanpassung 2005. Es handelt sich um eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK (AZ.: 1 BvR 1701/09). Hinweis: Rechtsmittel sollten noch nicht zurückgenommen werden, es sei denn, diese richten sich nur gegen den Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag.
Außerdem haben SoVD und VdK eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenanpassung 2005 eingelegt (Az.: 1 BvR 79/09).
Klagen gegen die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung
Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ist die Anrechnung der "schulischen Ausbildungszeiten" einschneidend geändert worden. Bisher konnten Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs unter bestimmten Voraussetzungen als "Anrechnungszeiten" (früher "Ausfallzeiten") rentensteigernd angerechnet werden. Die Zeiten als solche bleiben im Gesetz zwar erhalten, in der Rentenberechnung selbst werden sie aber künftig - nach einer relativ kurzen Übergangsfrist - nicht mehr bewertet.
Der SoVD führt derzeit zwei Musterklagen: beim Sozialgericht Lübeck (Az.: S 17 R 746/07) und beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 13 R 1320/09).
Verfassungsbeschwerde gegen die 58er-Regelung
Die SoVD-Verfassungsbeschwerde zur sog. 58er-Regelung (auch bekannt als 428er-Regelung benannt nach dem alten § 428 SGB III) ist vom Bundesverfassungsgericht abschlägig entschieden worden (Az.: 1 BvR 2628/07).
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Schlechterstellung von Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten von Hartz IV die 58er-Regelung unterzeichnet hatten und nach dem Inkrafttreten von Hartz IV statt der Arbeitslosenhilfe nur noch Arbeitslosengeld II erhalten. Der SoVD unterstützte die Verfassungbeschwerde eines Mitglieds, das die 58er-Regelung unterschrieben hatte und seit der Einführung von Hartz IV wegen der veränderten Berechnungsgrundlage keinen Cent mehr erhält.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 206 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht dem grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlag. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2005 sei mit dem GG vereinbar. Betroffen sind Arbeitslose über 58 Jahre, die eine Vereinbarung zur 58er-Regelung abgeschlossen haben, bevor am 1. Januar 2005 die Hartz IV-Gesetze in Kraft getreten sind. Mit der 58er-Regelung war der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum frühestmöglichen Renteneintritt vereinbart worden. Seit dem Inkrafttreten von Hartz IV erhält dieser Personenkreis aber nur noch das niedrigere Arbeitslosengeld II.
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf laufende Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) müssen Rentnerinnen und Rentner seit dem 1. Januar 2004 den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf laufende Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) zahlen.
Zu der gemeinsamen von den Sozialverbänden SoVD und VdK (Az.: 1 BvR 2137/06) eingereichten Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Februar 2008 beschlossen, diese nicht anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Klagen und Widersprüche, die in dieser Angelegenheit eingelegt wurden, können daher zurückgenommen werden.
Eine weitere Klage in der Fallkonstellation Altersprivileg ist ebenfalls entschieden (Az.: 1 BvR 2257/06). Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28.5.2008). Eingelegte Rechtsmittel können zurückgenommen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) aus Direktversicherung
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) ist seit dem 1. Januar 2004 der volle Krankenversicherungsbeitrag auf Einmalzahlungen aus Direktversicherungen fällig.
Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Einmalzahlungen (1 BvR 1924/07) hat das Bundesverfassungsgericht am 7. April 2008 durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und alleine weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, wurden vor Kurzem zwei Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 739/08 und Az.: 1 BvR 1660/08 - beides keine Verfahren des SoVD) vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. In beiden Verfahren hatten die Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämien allein weiter gezahlt. Das BVerfG hat danach unterschieden, ob der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag ausgeschieden ist und somit alle Rechte auf den Arbeitnehmer übergegangen sind. Nur dann können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausschließlich auf den Kapitalbetrag erhoben werden, der durch die Prämienzahlung während der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, erwirtschaftet wurde.
Ansonsten können Widersprüche und Klagen zurückgenommen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentnern
Seit dem 1. April 2004 zahlen Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent. Zuvor hatte der Rentenversicherungsträger die andere Hälfte des Beitrags übernommen.
Die gemeinsam eingelegten Verfassungsbeschwerden der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentnern (1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Oktober 2008 beschlossen, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Daher können eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen werden.
Klagen gegen den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose
Betroffen sind alle kinderlosen Arbeitnehmer sowie kinderlose Rentner ab Jahrgang 1940. Sie zahlen zum Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7 Prozent einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 27. Februar 2008 entschieden, dass der Beitragszuschlag auch bei unfreiwilliger Kinderlosigkeit verfassungsgemäß ist (Az.: B 12 P 2/07 - kein SoVD-Fall). Da die Rechtsfrage nunmehr als geklärt anzusehen ist, hat der SoVD die in einem SoVD-Fall eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Eingelegte Rechtsmittel können zurückgenommen werden.
(zuletzt aktualisiert am 11.04.2011)